Sachverständiger ö.b.u.v.
öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK München und Oberbayern ist für einen Sachverständigen die höchste Auszeichnung mit dem
"
Rundstempel".

Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Es können sich auch Personen mit unzureichender fachlicher Qualifikation als Sachverständige bezeichnen.
Allein die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer IHK gewährleistet:
- herausragende Qualifikation durch überdurchschnittliches Fachwissen
- unparteiische, unabhängige und weisungsfreie Begutachtung
- Beratung, Analyse und Begutachtung nach den anerkannten Regeln der Technik
Wo kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen?
Immer dann, wenn:
- eine unabhängige fachliche Beratung oder Information benötigt wird
- Beweissicherung einer Maßnahme oder eines Schadens
- ein Schaden bewertet oder eine Schadensursache ermittelt werden soll
- ein fachlicher Streit gerichtlich oder außergerichtlich geklärt oder
Wer kann den öffentlich bestellten Sachverständigen beauftragen?
Grundsätzlich jeder, gegen entsprechende Vergütung
Vergütung
Bei gerichtlicher Beauftragung erfolgt die Vergütung des Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).
Bei privater Beauftragung (Privat- und Schiedsgutachten) wird das Honorar zwischen dem Sachverständigen und seinem Auftraggeber
frei vereinbart und abgerechnet nach dem tatsächlichen Aufwand auf der Grundlage vertraglich vereinbarter Verrechnungssätze.
© Lucie Kreissl, Sachverständige für Schäden an und Bewertung von Innenräumen ö.b.u.v.
Tel. 089 1578881